[11r]

1Nr. 1.

2 Carl× p.

3Instruction für den hoch und wohlgebohrnen unseren geheimen und hofkriegs rath, obrist feldzeugmeistern, bestellten obristen und lieben getreuen Damian Hugo grafen von Virmont×, was selber alß unserer an die Ottomanische Porten abgeordneter großbottschaffter daselbst zu beobachten und zu besorgen hat.

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Ad art. I. Zumahlen graf von Virmond× dem passarovitzer tractat selbst beygewohnet, so hat man nicht nöthig gehabt, ihm darüber viele außkunfft zu geben, dahingegen habe ich mir gehörige mittheilung deß lezten tractat und ratification außzubitten und waß sonsten dißfalß in ansehung deß vergangenen zu wißen nöthig habe, nun so wohl gegen die Türckhen alß den frantzösischen bothschaffter× nicht ohne antwort zu bleiben, wan davon zukünftig gesprochen werden solle.

Erstlichen ist aus der gedruckten anlaag zu ersehen und ihme als unserem zu solchem werck und dem congress verordnet gewesten ersten gevollmächtigten extraordinari bottschafftern vorhin bestens bekandt, was durch seine ruhmwürdige beywürckung dem 21. Julii des lezt abgeschlossenen jahres zu Passaroviz× in dem königreich Servien× mit der Ottomanischen Porten für ein friden geschlossen und darüber beederseits bestättiget, auch die in rechter zeit eingelangte ratificationes [11v] eben daselbst in beyseyn deren großbrittanischen und holländischen mediations ministern nemlichen des Robert chevalier Sutton× und des Jacobs graf von Colyers× gegeneinander ausgewechslet worden und andurch dises wichtige und angelegentliche geschäffte schon dazumahlen seine vollständige richtig- und verlässlichkeit erreichet haben, also daß sothaner friden und die andurch zwischen unß und dem sultan× hergestellte freundschafft durch die in dergleichen fällen übliche und in dem instrumento pacis art. 17. verglichene absendung deren beederseitigen mit gehörigen geschencknussen versehenen grosbottschafften feyerlich bestättiget, solche auch an denen granitzen gegen einander auf die hergebrachte arth ausgewechslet werden. Nun ist

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Ad art. II. Nachdeme bey abreiß deß grafen von Virmond× der orth noch die arth der auß [] wexlung deren bothschafften nicht außgemachet ware, so könte vieleicht von nun an darauf angetragen werden, daß nicht daß eigene mir widerfahre. Graf Colyers× ist nach vollzogener mediation darzu gebrauchet worden, um daß dem seraskier zu Nissa× aufgetragen wurde, daß nöthige mit dem generalen Oduye× zu verabreden, folglich unbedencklich zu seyn scheinet, daß marquis de Villeneuve× daß eigene bewürcke, worbey unentpöhrlich, daß von seiten ihrer ksl. Mt.× der generall× so die außwexlung verrichten und daß nothige mit den granitz comandanten verabreden solle, benennet und ihm die nothige instruction zugeschicket werde, auf waß für ein orth zu der außwexlung er antragen solle, worbey in erwegung gezogen werden kan, daß diese verabredung sich nicht wohl, wie daß lezte mahl geschehen, wird auf die lezte stund verschieben laßen, dieweilen die außwexlung vermuthlich auf einer prucken wird geschihen sollen, welche ohne in voraus darzu vorgekehrten anstalten nicht sobald wird können geschlagen werden, alß man bey lezterer außwexlung auf dem land drey saulen aufgerichtet hat.

Andertens daß orth sothaner auswechslung mit denen Türcken anoch nicht ausgemachet, be [12r] schihet jedoch der antrag dahin, daß solche auf der haubtgränitz zwischen Parakin× und Rasna× in der landstrassen gegen Nissa× erfolgen solle, allermassen wir unserem dermahlen in dem königreich Servien× commandirenden generalen und commendanten zu Belgrad×, dem grafen von Oduyer×, darnach mit dem seraskier zu erstgedachten Nissa× daß weitern ohngesaumbt zu reguliren gnädigst anbefohlen, auch durch unsers hof kriegs raths praesidentens und general lieutenantens prinzens Eugenii von Savoyen× liebden p. vermög copeylicher anlaag ein gleiches vermittels abgeschickten eigenem courrier an den zu Constantinopl× anweesenden holländischen ordinari bottschaffter, grafen von Colyers×, benachrichtigen und durch disen der Ottomanischen Porten ferer beybringen lassen, wie nun nicht anzustehen ist. Es were alles, was dises auswechslungs [12v] werck betrifft, nächster tagen zu seiner endschafft gedeyhen, da insonderheit der an unß abgeschickte türckische großbottschaffter, Ibrahim bassa×, beglerbeg von Bumelien× bereits den 23. Martii jüngsthin zu Constantinopl× aufgebrochen und eben gegen diser strassen in anzug begriffen, wir auch ihme, graf Virmont×, auf was weis dises geschäfft reguliret worden, mit nächsten ferers gnädigst anzeigen lassen werden, mitlerweil aber daßjenige hiebey anzuschliessen befehlen, wie man es nach dem carlovizischen friden verglichen und beobachtet, auch derentwegen dem grafen von Oduyer× in substantia darauf zu beharren instruiret hat, alß wirdet derselbe sich dergestalten in ferttige bereitschafft zu stellen wissen, wamit er in wenig tägen auf dem wasser auf denen dazu in bereitschafft gestellten schiffen seine reyß antretten, darnach ohne weiter [13r] re hindernus oder aufenthalt fortziehen, die auswechslung auf denen granizen bewürken, und sodann die ihme aufgetragene bottschafft verrichten möge, zu welchem ende er

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Ad art. III. Darmit scheinet nicht, daß ein anstand zu beförchten seyn werde, indeme der leztere türckhische botschafter× ein dergleichen schreiben an deß prinzen Eugenii von Savoye× durchleuchtigst mitgebracht, folglich nicht zu zweiflen, daß die Porten daß eigene gegen ihre excellenz herrn hofkriegsrath praesidenten× beobachten werde.

Drittens in der jüngsthin bey unß gehabten öffentlichen beurlaubungsaudienz daß creditiv an den sultan× in originali schon empfangen, darvon zu seiner ersehung eine abschrifft hiebey liget und nicht minder ein schreiben an den grosvezir× in originali et copia zugestellet wirdet, welche beede von ihme, graf Virmont×, an seine behörde abzugeben seynd. Nun hätten wir zwar billig ursach gehabt, an den groß vezier× nicht mehr zu schreiben, um willen der sultan× an unsern kriegs praesidenten× kein schreiben zu erlassen pfleget, hingegen schon bey dem carlovizischen friden der antrag beschehen und bey dem lezten congress weiters darauf ge [13v] halten worden, alles zwischen beeden reichen in eine paritet zu bringen, zumahlen aber gleichwohlen dergleichen rescript bisanhero bey absendung einiger unserer ministrorum an die Ottomanische Porten jedesmahlen üblich gewesen und in der fridens handlung kein widriges veranlasset worden, mithin die ohnvermuthe unterlassung des alten ceremonialis ihme, unserem großbottschafftern, bey admittirung zur audienz und in anderweeg leicht einige bedenckliche weiterungen und beschwärlichkeiten erwecken kunte, alß haben wir ihme anoch dissmahl daß obgedachte rescript an den groß vezier× mitzugeben für unseren mehreren dienst zu seyn dergestalten befunden, daß er, unser großbottschaffter, bey der auswechsel und etwann sich anschickenden unterredung dem türckischen großbottschaffter× ganz natürlicher weise beybringe, wie er [14r] mit unserem ksl. rescripto an mich den groß vezier× versehen und nicht zweifflete, daß der sultan× ebenfalls an unseren kriegs praesidenten× geschriben haben wurde und sofern diser dergleichen schreiben nicht beyzuhaben vermeldete, hätte er darüber eine verwunderung zu zeigen und zu vermelden, daß man allhier solches in allweeg vermuthete und in widrigen, sofern der sultan× an unserem kriegs praesidenten× hinführo in dergleichen begebenheiten nicht schreibete, wir es ebenfalls an den groß vezier× unterlassen würden. Wie nun aber in der macht des türckischen bottschaffters× darinen zu remediren nicht beruhet, so hätte er, graf Virmont×, ein gleiches an der Ottomanischen Porten selbsten zu erkennen zu geben und zwar anbey, ob er nicht anoch die nachschickung sothanen sultanischen schreibens auf gute arth und geschicklichkeit, mithin ohne daraus machenden impegno [14v] loswürcken könne, zu versuchen, jedoch dissmahl sein creditiv, es möge dises erfolgen oder nicht, dem groß vezir× gleichwohlen zu überreichen.

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Ad art. IV. Mir ist unwißend, ob zur zeit, daß die außwexlung geschehen solle, daß schloß von Belgrad× gesprenget und evacuirt seyn werde, ob der Aly bascha seraskier von Belgrad× seye, und ob nach geschehener evacuation Belgrad× für die türkhische granitz festung gleich wie vormahlens Nissa× werde angesehen werden, in welchen fall ich alda solle auf gleiche arth gleich wie der türckhische großbothschaffter× vormörckhlich zu Petervaradin× empfangen werden solle, wo vieleicht zur selbigen zeit annoch zu Belgrad× keine artilleria wird vorhanden seyn.

Viertens solle er, unser großbottschaffter, seine reys, so vill es die zeit und gelegenheit zulasset, allerdings beschleunigen, sich auch unterweegs ausser denen nothwendigen rasttägen nicht aufhalten, zu Nissa× jedoch etwelche wenige täge verweilen, allwo er den seraskier nebst zustellung des anligenden von unserem kriegs praesidenten× an solchen ausgefertigten schreibens, auch deren für disen beyhabenden praesenten salutiren, ihne zu haltung des geschlossenen fridens und guter nachbarschafft anmahnen, die beforderung deren reysenden und insonderheit deren disseitigen courriern

Wegen denen curriren wird von dem seraskier nothwendig anbegehret werden müßen, daß man eß bey dem vormahligen gebrauch bewenden laße, indeme seit den lezten krieg deßfalß eine unangenehme änderung vorgenommen worden, [] zumahlen die an den frantzösischen bothschaffter× von hier auß abgeförtigte currirs, nicht ihm immediate, sondern an einen anderen correspondenten deß Ali bascha adraissirt werden, bey welchen sie zuvor, alß sie zu den botschaffter kommen, sich einfinden müßen.

und handelsleuthen angelegentlich recommendiren, desgleichen von wegen unser versprechen und ferner ihme, seraskier, um förder [15r] lichen vorschub und assistenz zu seiner reyß ersuchen.

8 Sonsten ist es

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Ad. art. V. Darmit ist zu vermuthen, daß kein anstand zu besorgen seye, dieweilen der seraskier von Nissa× damahlens bey dem grafen von Virmont× die gegen visite abgelegt hat, welches ebenfahls der general Oduyr× gegen den Ibrahim bascha× vollzogen.

Fünftens quoad ceremoniale allerdings auf die weise zu halten, wie es von dem graf von Ötting× lauth dessen nebenligender relations abschrift vom 12. Decembris 1699 mit dem seraskier zu Belgrad× vormahls beobachtet worden, dieweilen aber weder solcher, noch die andere unterweegs betrettene bassa die gegenbesuchung abgeleget und derentwegen dise unterlassung auch dermahln zu vermuthen, so hätte er, unser großbottschaffter, zwar vorläuffig kein negotium zu machen, jedoch bey der auswechslung dem Ibrahim bassa× auf freundliche arth beyzubringen, wie er die erst angemerckte gegen visiten dem allerseits üblichen gebrauch nach gewärttige, benebens aber ihme vorläuffig angezeigt haben wolle, daß selber im widrigen solche von unseren ksl. generalen und commendanten ebenfalls nicht zu gewartten hätte und [15v] zumahlen wir nach erheischung unseres allerhöchsten decors darauf in allweeg zu halten gedencken, hingegen er, graf Virmont×, vill geschwinder zu Nissa×, alß der türckische grosbottschaffter× in Belgrad× anlanget, so hat er den erfolg ohngesaumbt an unseren commendanten zu Belgrad×, graf von Oduyer×, wie auch unseren commendanten zu Essegg×, dem feldtmarschall lieuthnand freyherrn von Beckers×, zu überschreiben, um darnach die paritet beobachten zu können, worauf er sich auch im fall der seraskier zu Nissa× die zurückbleibung eines vormahlen an die granitz bassa erlaßenen ksl. rescripts etwann anthete, nebst disem anhang zu beziehen, daß, weilen der sultan× an unseren granitz generalen nicht schreibete, es ebenfalls an ihne, seraskier, nothwendig zu unterbleiben gehabt hätte, ausser welchem aber darvon nichts zu melden wäre.

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10 Sechstens beschihet der antrag, daß er, unser großbottschaffter, von hinnen bis in die gegend Passaroviz×, wo nemlich die Morava in die Donau fliesset, auf dem wasser abzufahren und von danen, ausser es kunte ein theil der bagage durch gegentrib auf ersternannter Morava fortgebracht werden, den zug über land zu continuiren, allermassen der graf Oduyer× von unserem ksl. hof kriegs rath schon befelchet ist, ihme mit aller nothwenigkeit, insonderheit der vorspann zu beförderung seiner reyß bis an daß orth der auswechslung die hand zu bietten und sich also mit solchem ferers behörig einzuverstehen seyn wirdet.

11 Mann nun aber

12 Sibendens er, unser grosbottschaffter, zu Constantinopl× oder an der Ottomanischen Porten angelanget, hat er förderist nebst darauf zu sehen, daß sein ainzug und daß darauf zu folgen habende anderwärtige tractament, so lange er daselbst zu verbleiben haben wirdet, [16v] mit denen bey voriger ksl. bottschafftern und insonderheit des grafen von Ötting× nach dem carlovizischen friden erfolgter ankunfft an der Porten beobachten, ihme, graf von Virmont×, bereits bekannten, auch solchen ceremoniis beschehe, wie es unsere ksl. hoheit× und die in dem instrumento pacis passarovicensis An an 17 und 18 articul beederseits ausgedungenen gleichheit, auch unseren ministern vor allen anderen ad distinguendam caesareo dignitatis praerogativam zugestandene mehrere beehrung erfordern und erheischen thuet. Nach disen wann nemlichen

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Ad art. VIII. Den vernehmen nach sollen dem frantzosischen bothschaffter× bey lezter außwexlung deren ratificationen besondere ehren bezeigungen erwisen worden seyn und währe guth, wofern man von deren beschaffenheit belehret währe, um in fall ihm etwaß zugestanden worden, waß sonsten in ansehung deren [] ksl. groß bothschaffteren nicht währe vormahlens beobachtet worden, daß eigene von mir anverlanget werden könne.

Achtens der einzug in Constantinopl× erfolget und er, graf Virmont×, alles in behörige ordnung gestellet, solle er sich bey dem sultan× und groß vezier× auf übliche arth um audienz anmelden, zu dem ersten, um sich von anderer christlichen mächten allda anweesenden bott [17r] schafftern auch darinen zu unterscheyden, in einem mantel oder imperial kleyd erscheinen, folgbar in der audienz dem ermeldtem sultan× unser ksl. schreiben einhändigen, die ihme mitgegebene praesenten an behörigen orthen dem gebrauch nach ablegen und demselben mit vermeldung unsers freundlichen grueß und nachbarlichen guten willens zu vernehmen geben, wie ihme, sultan×, ohne deme bereits wissend wäre, was massen über den daß abgeflossene jahr zu Possaroviz× in Servien× zwischen beeden reichen geschlossenen und hergestellten friden, ingleichen den besonders errichten commercien und navigations tractat, die ksl. diplomata und ratificationes in der verglichenen zeit ausgeferttiget und ausgewechslet, die scheidung deren granitzen auch bis auf ein und andern kleineren anstand bereits glücklich zum ende gebracht worden, und wie disem nach zu vollständiger bewürckung des gedachten fridens nur anoch übrig wäre, [17v] daß solcher durch beederseits absendende bottschafften feyerlich bestättiget werde, alß hätten wir solches durch ihne, graf von Virmont×, verrichten, auch benebens ihme, sultan×, zu bekräfftigung guter freund- und nachbarschafft mit denen überschickten praesenten besuchen und nicht zweifflen wollen, daß gleichwie von unß alle nothdürfftige anstalten zu steiff- und festhaltung sothanen fridens auch damit vereinbarten commercien und navigations tractats allbereits gemachet worden, also es ebner massen derselbe an seinem orth thuen und die bishero derentwegen abgegangene befehl nicht allein widerhollen, sondern auch ob deren genauer beobachtung scharff und ernstlich halten lassen werde. Es seye unß auch sonders lieb gewesen, daß mehrbemeldter sultan× seinen großbottschafftern× zu unß abgeferttiget, den wir dan also wohl halten und tractiren lassen wolten, wie es die gute freund- und nachbarschafft erfordert. Eben [18r] dises solle

14 Neundtens er, unser großbottschafter, bey dem großvezier× und andern fürnehmeren ministern, die in disen geschäfften von der Porten gebrauchet werden, neben einhändigung deren mitnehmenden praesenten anbringen und die steiffhaltung des fridens, auch commercien und navigations tractats, bestens recommendiren, und daßjenige ferers beyrucken, was die sachen und deren umstände, auch daß gespräch selbsten zu förderung unsers höchsten dienstes an hand geben thuen, was sodan ferers quoad materiale durch unsern bottschafft bey der Ottomanischen Porten auszumachen kommet, bestehet haubtsächlichen in erledigung deren gefangenen christen, beförderung der religions angelegenheiten, einrichtung deren commercien, auch sicherstellung der navigation gegen die barbaresquen und vollkomener execution sowohl des derenthalben errichten tractats, alß des fridens schlusses selbsten insonderheit mit abthuung [18v] deren bey der granitz scheidung an der Aluta und Unna etwelcher insuln halber annoch obwaltenden anständen und was deme in anderweeg anhängig seyn mag. So vill nun

15 Zehendens die gefangene christen anbelanget, so thuet darinen daß instrumentum pacis art. 12 bereits die rechte maas vorschreiben und gleichwie vermög dessen die in denen siben thürn, in dem baad neben dem arsenal, auf denen galeeren oder sonsten hin und wider in denen publicis carceribus angehaltene in ansehung des hergestellten fridens von der ksl. grosmutigkeit und güte ihre entledigung zu hoffen, also hat er, unser grossbottschaffter, wo dergleichen gefangene von unsern unterthanen oder soldaten vorhanden, sich genau zu erkundigen und aller orthen benanntlich bey dem sultan× und groß vezir× seine officia anzuwenden, auf daß der effect [19r] realiter durch dero loslassung erfolgen möge.

16 Belangend aber die in privat händen oder bey denen Tartarn befindliche gefangene, so wäre zwar durch eine auswechslung der sache am füglichsten abgeholffen, nachdeme aber in denen ksl. landen keine gefangene Türcken oder doch nur etliche wenige in Croaten vorhanden, so wirdet forderist dahin anzutragen seyn, damit daß losgeld, wie es mit einigen und specifice lauth copeylicher anlaage von seiten des commendanten zu Bihaz× beschihet, nicht über die maas und billigkeit erhöhet, sondern solches nach den buchstaben des bedeuten art. 12 ad iustum et aequum pretium reduciret werde, inmassen auch unsere ksl. commendamenten oder andere inhaaber türckhische gefangenen zu gleicher billigmässigen entlassung auf beschehene nahmhafftmachung mit ernst angehalten werden solten, zumahlen aber bey ohne deme unserem aerario durch stetts [19v] anhaltende schwere krieg und in anderweeg obligende grosse auslaagen zu diser erledigung nicht vill beygetragen werden mag und die wenigste gefangene daß auch gemässigt lytrum von eigenen mitteln zu verschaffen nicht vermögen, mithin daß haubtwerck hierenfalls auf daß allmosen und die christliche charitet ankommet, alß hat er, unser großbottschaffter×, die P.P. Trinitarios de redemptione captivorum ihren einzig und allein zu dienst und erlösung deren gefangenen Christen abzilenden instituto gemäss beyzuziehen, solche bey der Ottomanischen Porten unter der vorstellung, daß durch dise leuth für die sonst grossen theils unausgelöster verbleibend und absterbende gefangene denen eigenthümern anwachsenden mercklichen vortheils und baaren mittlen angenehm zu machen auch dahin zu trachten, daß solche zu Constantinopl× nach [20r] dem beyspill anderer ordens personen sich zu stabiliren, die erlaubnus auch darüber ein ksl. mandatum frey pass erhalten, allenthalben in dem türckhischen reich in obgedacht ihren berueff ohngehindert auf und abreysen zu können, worzu der art. 13 tractatus commerciorum eine gute veranlassung und vorschub geben kan, wir unß auch zu seyn, grafens von Virmont×, christlicher eyffer und bekannter geschicklichkeit besonders verlassen, daß er sowohl obbesagte erledigung deren armen gefangenen Christen als einführung ermeldter P. P. Trinitariorum unserer gnädigsten intention nach aufs beste einzuleiten und zu erhalten möglichster dingen bemühet und beflißen seyn werde.

17 Ailftens haben die P.P. Franciscaner und römisch catholischen christen ohne dem der zeit die heiligen örther in besiz, thuen auch in anderweeg zimlich vill freyheiten geniessen und ist disemnach sich in religionswee [20v] sen an deme zu halten, was in dem 11. articul des fridens schluß darüber gehandlet worden oder er, unser bottschaffter, zu jezt bedeuten ende in genere erspriesslich und thunlich finden möchte, zumahlen aber unserem decor nicht wenig daran gelegen, daß die ermeldte orientalisch catholische kirchen durch unsern qua advocati ecclesio uniulis romano catholico beschehende beywürckung einen vortheil, wachsthum und ergözlichkeit in dem ottomanischen gebiet erlangete, mithin dero conservation nicht lediglich anderen christlichen mächten und inspecie der cron Franckreich× zuzuschreiben hätte, welche auch denen sicheren nachrichten gemäss die restauration der cupel über daß heilige grab zu Jerusalem× vor wenig monathen aus eben diser anscheinenden ursach mit grosser mühe und kosten ausgewürcket hat, als wäre, sofern anderst darinen [21r] zu reussiren eine versicherte hofnung anscheinet, sich dahin bestens zu bearbeiten, daß folge der inobangeführten articul auf daß futurum ausgestellten confirmation aller bisherigen der catholischen religion in dem Türckhischen Reich durch vormahlige capitulationes oder ksl. special befehl ertheilten freyheiten und vortheilen solche anjezo de praesenti vermittelst eines neuen general mandats in ansehung der restaurirten freundschafft von dem sultan× erfrischen oder etwan anoch zu beförderung restaurando cupulae hyerosolimitano ohne jedoch darinen eine hindernus zu machen, was diensames in unseren nahmen beygetragen, auch abgehindert werden möge, daß von denen griechischen schismaticis ihrer gewohnheit und stätten bemühung nach zu unterdruckung oder nachtheil der catholischen religion nichts beschehe oder gar zwischen solchen und anderen sectariis eine dahin abzilende vereinigung der enden ab [21v] gehandlet oder zu werck gerichtet werde. Hiernach nun

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Ad art. XII. So viel ich eüßerlich vernehme, so solle durch den lezten tractat eine andere vorsehung geschehen seyn, allein gleichwie ihre ksl. Mt.× unterthanen künfftighin nicht werden verlangen können, von der so genanten auflag masterie gleichwie biß anhero geschehen befreyet zu seyn, weilen diese auflag eben von denen anderen nationen muß abgeführet werden, so ist anderer seits zu besorgen, daß die türckhische kauffleüthe viele beschwärden anbringen werden, daß sie nicht wie biß anhero ihre wahren gegen bezahlung beser 3 percento in ihro ksl. Mt.× erbkönigreich und lander einführen könne. Damit ich aber denen selben zu begegnen in stand gesezet werden möge, so wird unmaßgeblich nöthig seyn, mir die nöthige erläutherung an die hand zu geben, wie eß mit anderen nationen und denen eigenen ksl. unterthanen gehalten werde, um denen Türckhen dißfalß beweisen zu können, daß sie hierinfalß nicht deterioris conditionis alß andere seyen.

Zwöllfftens auf daß commercium zu gelangen, so ist ihme, unsern grosbottschafftern, ohnedeme bekandt, daß in zeit des possarovizischen congress über daß, was in dem 13. articul instrumenti pacis darvon einkommet, durch vor beeden theilen erschinene besondere gevollmächtigte einformlicher commercien und navigations tractat nach mehreren enthalt des hier anbiegenden exemplaris erichtet, gegeneinander ausgewechslet und ordentlich ratificiret worden, woraus dan in materia substrata seiner ferneren negotiation und beobachtung halber zwey principia universalia seu generalia sich von selbsten ergeben, daß nemlichen eines theils der ernenndte tractat in denen sich zeit seiner anweesenheit an der Ottomanischen Porten äusserenden vorfallenheiten pro norma zu nehmen und ob allem deme, was da [22r] rinen begriffen, festliglich zu halten, auch die etwann anscheinende oder von denen Türcken beflissentlich erweckende anstände in favorem unserer ksl. trafficanten zu leiten, anderen theils aber sein, unseres bottschaffters, bekannten geschicklichkeit nach die sache dergestalten zu verhandlen und zu fassen seye, auf daß weder die Türcken noch andere auswendige christliche mächten ein auf daß commercium von unß segendes unmittelbares absehen oder daraus anhoffendes interesse aerarii erkennen, sondern vill mehrers urtheilen können, daß solches allein ad reciproca subditorum commoda promovenda und andurch beschehende nähere verbindung der freundschafft abzihlen thue und obwohlen durch dises, daß ob dem errichten commercien und navigations tractat in allen und jeden festiglich zu beharren, schon generaliter alles begriffen, was derenthalben zu beobachten kommet, so haben wir doch [22v] mehrerer klarheit willen weiters specifice gnädigst beyzurucken befunden. Daß

19 Dreyzehendens er, graf von Virmont×, forderist dahin zu trachten, daß unsere ksl. trafficanten nicht allein in und durch daß türckhische gebiet freye handlung treiben, sondern auch ihnen alle sicherheit darin fals angedeyen und selbe mit keinerley belästigung angefochten werden mögen, worbey nicht minder darob zu halten, daß, wann etwa einige schiff an ihren masten oder sonsten schaden leyden solten, ihnen zufolge des 1. articuls mehrgedachten tractats freystehe, in was für hafen des türckhischen gebiets sie immer einlauffen, sothanen erlittenen schaden repariren, was nöthig calefatiren, auch neue masten verschaffen, ferers verglichenermassen an victualien, kein und anderen nothdurfften so vill sie imer bedarffen, ohngehindert einladen zu können. Über dises hat

[23r]

20 Vierzehendens er, graf Virmont×, unter andern ganz natürlicher weis auf daß fundament des mehrbemeldtem commercien tractats von der Porten die bewilligung anzusuchen, daß von unß zu desto füglicherer beförderung des commercii auf der Donau nacher Viddin× und Ruszik× oder doch wenigstens in dem leztern orth, wann es auf beede nicht eingestanden werden wollte, sogleich anjezo jemand unter dem nahmen eines dollmetschers angestellet werden könne, welcher bey ankomenden schiffen und waaren die übliche assistenz denen negotianten leiste. Des gleichen hat selber

21 Fünffzehendens zu insistiren, damit der 3. articul des tractatus commerciorum auf daß genaueste beobachtet, folgbar weder ein mehrers als die 3 pro cento von denen führenden waaren abgefordert und all andere an denen granizen schon gesuchte und genandte exactiones insonderheit der so genandten mastarie unterlassen, noch auch die trafficanten nach schon einmahl [23v] beschehener visitation deren waaren weiteres darzu angehalten, mithin der tractat gleich anfänglich zu seiner wahren execution gebracht werde. Und dieweilen

22 Sechzehendens die in dem Türckhischen Reich bestellende consules, vice consules und dollmetschen von unserem alldasigen repraesentaten zu dependiren, ihnen auch alle assistenz und schuz zu leisten, damit sie ihre obligenheit ohngekräncket bewürcken mögen, so thuen wir derenselben bestellung der zeit ihme, unserem großbottschafftern, gnädigst überlassen, welcher bey seiner anwesenheit in Türckey× am besten aburtheilen wirdet, auf was für orther derley subalterne pro hic et nunc zu sezen nöthig oder welche subiecta darzu am diensamsten seyn möchten? Ausser wir thäten ein oder anders von hier ohnmittelbar benennen oder bestellen, in welchem fall solcher ohnweigerlich anzunehmen und weiters in seiner function zu legitimiren wäre. Nun werden zwar künfftighin in die grössere emporia des [24r] besizenden grösseren ansehens und andurch zuwachsenden mehreren fähigkeit halber die consuln fürzuwehlen seyn, um willen aber die handlung anoch von keinen solchen stand und kräfften, daß die nach erfordernus unseres allerhöchsten decors zimlich hoch anlauffende salarirung deren consulum schon dermahlen bestritten werden kunte und benebens anständlichen, die tüchtigkeit deren subiecten in der manipulation selbsten zu erkennen, auch die dollmetsch leichter und ohnbedencklicher alß die consuln abzuändern, als hätte er, graf Virmont×, der zeit und bis zu ersehenden guten fortgang des commercii nur dollmetsch auf die höchst nöthig ermessende orth zu bestellen und nach denen emporiis an der Donau forderist auf Smirna×, wo daß haubt commercium obwaltet und die schiff fast von allen orthen und häfen daselbst einzulauffen pflegen, eine dergleichen personam publicam sub titulo interpretis anzutragen, sonsten aber diser leuth halber festiglich darob zu halten, auf [24v] daß die consuln, vice consuln, dollmetsch, kauffleuth und die in deren würcklichen diensten befindliche bediente von allem tribut oder sogenannten harasch frey gelassen, von selben keine regalien, wie sie sonsten dem capitain bassa gegeben zu werden pflegen, extorquiret oder abgefordert, ferners der art. 5 et 14 stipulirte modus emptionis venditionis fideiussionis p. genau beobachtet und endlichen daß freye exercitium religionis secundum tenorem tractatus ihnen allerdings gestattet und zu solchem auch die catholischen Bulgaren ohne ausnahm zugelaßen werden. Hiernächst ist zwar

23Sibenzehendens der Ottomanischen Porten simpliciter nicht abzuschlagen, daß selbe ebenfalls in die ksl. emporia oder handlungsstädte sogenannte sachbender oder procuratores stelle, weilen es daß ius reciprocationis sowohl alß die offenbarn convention art. 6 erheischet, um willen es jedoch dem disseitigen commercio mit geschweigung deren politischen reflectionen jederzeit fürträglicher, sofern weniger türckhische handels [25r] leuth in die ksl. lande kommen, mithin die lad- und gegenladung von unseren unterthanen bewürcket wirdet, so hätte er, graf Virmont×, in allweeg zu trachten, damit die anstellung dergleichen sachbender auf verschidene ohnbedenckliche weeg, so vill möglich gehindert oder wenigst gemindert werde. Und zumahlen:

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Art. XVIII. Eß wird vermuthlich von denen in Niderland× comercirenden kauffleüthen anverlanget werden, daß ihre ksl. Mt.× mir auftragen möchten, ihnen gegen die Algieriner einige sicherheit zu verschaffen, allein da solches nicht anderst kan befolget werden, alß daß die Porten sie zu nachlebung deß tractats anstrenge oder einige passaports abfordere, so scheinet eß aber darauf anzukommen, ob so viel mir von dem lezten tractat wißend nach desselben inhalt die Porten sich dißfalß in etwas einzulaßen schuldig seye.

Achtzehendens der disseitigen navigation und handlung einen grossen vortheil und sicherheit gibet, so fern die mit unseren flaggen versehene schiff von denen Barbaresquen befreyet und ohnangefochten seynd, so hat er, graf Virmont×, dahin zu sehen, damit secundum tenorem instrumenti pacis art. 13 nicht allein die Dulcignoten von ihren auslauff und pyraterie abgehalten, sondern auch gegen die Algierinen, Tunesaner und Tripolitaner eine gleiche sicherheit von ihre Porten verschaffet werde. Um willen aber dise völcker zwar sie, Porten, pro superiore auf gewisse arth verehren, jedoch, wie es die tägliche erfahrenheit gibet, die mit solcher in friden stehen [25v] de mächten derenthalben pro gente sibi amica ohne absonderlicher einverständnus nit erkennen, sondern dero in dem meer betrettene schiff gleichwohln feindlichen anfallen, an wenigsten aber selben in ihre häfen frey einzulauffen gestatten thuen, alß wirdet er, graf Virmont×, forderist besorget seyn, damit unter assistenz und mediation ihro Porten mit erwehnten nationen ein besonderne freundschaffts tractat geschlossen, darinen die sicherheit denen mit unseren flaggen versehenen schiff stipuliret und disen ihre häfen ungehindert einlauffen zu können bewilliget und zu solchen ende von mehrgedachter Porten etwann einige deputirte von sothanen völckern nacher Constantinopl× beruffen werden, sofern aber sie, Porten, hierzu nicht zu vermögen wäre, sondern etwann dahin antragete, daß wir jemanden nach den exempel anderer christlicher mächten zu denen Barbaresquen selbst abschicketen und alldas unter ihro Porten assistenz einen freundschaffts tractat verhandleten, hätte er, graf Virmont×, uns solches ohngesaumbt [26r] zu berichten, damit aber

25 Neunzehendens weder die Türcken noch andere unter ihrer bottmässigkeit und schuz stehende völker bey hinweggnehmung eines unserigen schiffes sich mit der unwissenheit oder nicht gekannten flaggen zu entschuldigen gelegenheit haben, so thuen wir ihme, unserem grosbottschaffter, ein form der flaggen, wie wir solche hinkünfftig aus unseren kriegs- und kauffarthey schiff zu sichren entschlossen, zu dem ende hiemit anlegen, damit er solche der Porten pro notitia unter der ansuchung zustelle, wormit sie dise unsere flaggen sowohl in ihrem gebieth, alß bey denen unter dero schuz stehenden nationen bekannt und zufolge des errichteten instrumenti pacis auch tractatus commerciorum et navigationis behörig beobachten mache.

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Ad art. XX. Waß daß persianische comercium anbelanget, finde ich nicht ex antractis, daß etwaß weiteres währe zustande gekommen, alß daß ihre durchleucht der printz Eugenus× seelig an den persianischen ministrum geschriben, daß schreiben der Porten comunicirt worden, welche [] selbst verlanget hat, daß jemand eigendts von seiten ihrer ksl. Mt.× darmit nach Persien× abgeschicket werde.

Zwanzigstens ist bereits hier oben die anmerckung beschehen, wie dahin zu trachten, daß der erstberührte commercien und navigations tractat in allen stücken zu seiner würcklichkeit gedeyen oder mehrers erweitert werden möge, worbey wir anoch in genere behaaren. [26v] Nachdeme aber art. 19 dictis tractatus daß commercium mit Persien× zwar reciproce zugestanden und ein tariff von 5 per cento darauf verglichen worden, hingegen selbes, sofern nicht mit Persien× eine ebenmässige einverständnus beschihet, von keinen besonderen effect seyn kan und neben denen christlichen mächten auch der Porten selbsten eine zwischen unß und Persien× einleitende correspondenz und nähere einverständnus jederzeit bedencklich fallen dörffte, indeme eines theils bey anderen nationen der nuzen des persianischen commercii und was derenthalben vor wenig jahren Franckreich× für mühe und kosten angewendet, bekannt, anderentheils aber wissend, daß die schiffarth aus Holland× und dergleichen orthen dahin und zurück über jahr und tag verheische, herentgegen aus dem Schwarzen Meer× in die Donau solche fast mit dem dritten theil der zeit und weit grösserer sicherheit zu bewürcken, mithin vill unkosten zu ersparen, auch neben unseren erblanden die angränzende auswendige landschafften vill wohlfeyler mit denen von [27r] danen kommenden waaren versehen und anmit der verschleiss vermehret werden mag und dahero an einleitung sothanes persianisches commercii unserem interesse mercklich gelegen, solchemnach hat öffters berührter unser großbottschafter× dises geschäffte mit besonderer circumspection politice zu fassen und als ein gemeinschäfftliches werck mit ihro Porten dergestalt zu tractiren, daß selbe zugleich begreiffe, was massen andurch daß grosse und sehr ansehnliche persianische commercium an statt dessen, daß solches fast ohne daß türckische gebiett zu betretten, über daß meer bis anhero in Europam geführet worden, anjezo völlig durch solches geleitet, folgbar neben der mauth auch vill andere nuzbarkeiten denen türckischen unterthanen zugezogen würden.

27 Wann nun er, graf Virmont×, dise vorstellung bey der Porten gemacht, hat selber, was sie bey solcher für einen ingress gefunden und ob etwann der sultan× zu einleitung der sachen nicht zugleich an den könig× in Persien× zu schreiben veranlasset werden möchte, unß es sogleich zu weiterer entschliessung zu benachrichtigen. [27v] Endlichen ist

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Ad art. XXI. Ratione deß podaschen scheinet ex ante actis daß graf Virmond× gantzlich darmit außgelanget habe, indeme dißfalß die gehorige befehl an den fürsten× von der Walachey× ergangen, allein ob der Porten befehl vollzogen worden, ist mir unwißend und scheinet sehr zu zweiflen ob anjezo ein comercium privativum von der Porten zu erhalten wohl zu hoffen seye, nachdeme durch den lezten tractat die türckhischen unterthanen den bißhero genoßenen vortheil dören 3 per cento zu verliehren die gefahr vorsehen können.

Ain und Zwanzigstens ohne dem notorium, daß auf daß hier orths emporbringende commercium von allen seiten gesehen werde und wirdet derentwegen alles, was in sachen vorzunehmen, oder zu verhandlen, in geheim zu halten, sich darinen keinen extero, wer der auch seye, zu vertrauen und bey der Porten die negotiation selbsten dergestalten zu fassen seye, auf daß die auswertige repraesentanten solche nicht sogleich wahrnehmen, sondern allererst nach geschlossener sache erfahren mögen und zumahlen die Türcken bedencken getragen, daß commercium privatiorum des moldauischen baad aschen um bey anderen nationen keinen vorwurff zu haben, in dem tractat zu inseriren, jedoch darinen auf eine particular concession hoffnung gemacht, so hat er, unser grosbottschaffter, zu sehen, ob und wie etwan auch dises werck mit geschicklichkeit und ohnvermerckt zu seinem stande gebracht werde, da wir übrigens alles auf dessen prudenz und dahin ausstellen, das im fall auch in re commerciorum was wichtiges vorfallete, worüber selber anoch in zeit seiner an [28r] weesenheit bey der Porten nähere instruction bedörffte, er solche auch durch einen ohne deme beyhabendem courrier ferers einhollen kunte. Hiernach ebenfalls

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Art. XXII. Über diesen art. werde ich zweifels ohne secundum statum prasentem rerum instruiret werden.

Zwey und Zwanzigstens auf die granitz scheidung zu gelangen, so ist solche in Servien×, wie auch in Bosnien× völlig, in Croatien× aber bis Novi×, ingleichen von seiten der Wallachey× an der Donau völlig geschlossen, in denen ersten dreyen gegenden auch die instrumenta divisionis limitum gegeneinander ausgewechslet worden, also daß allein der fernere anstand auf einige bey Novi× in der Unna und andere in der Aluta gelegene insuln ankommet und ob schon zu vermuthen stehet, es wurden solche von denen türckischen commercien erwogene schwürigkeiten sich noch endlichen durch die beederseitige commercien nach billigkeit abthuen lassen, mithin bey der Ottomanischen Porten selbsten daraus eine negotiation zu machen nicht nöthig seye, so haben wir doch ihme, unserem grosbottschaffter×, neben anschliessung deren translatorum von der obberührten geendigten graniz scheidung, auch von denen erster [28v] nendten beeden difficultaeten, um nach erfordernus darvon den behörigem gebrauch machen zu können, die vollkomene information hiermit gnädigst ertheilen wollen und zwar ist ihme aus dem art. 5 instrumenti pacis ohne deme wissend, daß uns Neu Novi× mit aller zugehör, wie solches nach dem carlovizischen friden an die Türcken amore pacis abgetretten worden, ad reconciciationem et satisfactionem hinwiderum zu restituiren kommet und zumahlen daß nebenfindige türckische übernahms instrument und quittung klar in mund führet, daß auch die darzu gehörige insuln damahlen übergeben worden, so schliesset sich von selbsten gar klar, daß unß solche ebenfalls nunmehro zuruckzustellen seyen und sich keines weeges erzwinge lasse als ob sie, Türcken, sothann insuln ausser des mehr berührten Neu Novi× per pacem carlovicensem überkommen und zu dem neu novischen gezirck nicht gehören thäten. Was aber die Aluta concerniret, gibet der art. 1 pacis passarovicensis, daß diser flus zur fischerey, tran [29r] ckung des viehes und anderen derley nöthigen dingen zwar gemeinschäfftlich, denen türckischen unterthanen aber nur mit fischer und anderen kleinen schifflein, unß und unseren unterthanen hingegen mit lastschiffen darauf in die Donau hinaus und zurück zu fahren, folgbar unß ein mehreres dominium oder gerechtsame darüber zugeeignet worden und derentwegen nicht unbillig ware, daß wir alle darinen gelegene insuln praetendiren thätten. Wir wollen aber auch hierinfalls alle mögliche moderation fürwalten lassen und derenthalben von denen insuln, welche mehrers versus partem orientalem gelegen, nichts anforderen, sondern allein bey denenjenigen verbleiben, welche disseits ex parte nempe occidentali fluminis situiret, auch derentwegen die sehr ansehnliche insul Romanaze ohne ferneren anspruch an die Türcken überlassen, wormit sie hoffentlich vergnüget seyn und von der anderwärtigen praetension um so mehrers abstehen werden, weilen die disseitige insuln von keiner wichtigkeit und mehrers für [29v] eine überschwemmung unsers territorii, alß für eine absenderung anzusehen kommen, nichthin er, unser großbottschaffter, nach disen principiis und weiterer anleitung deren beyligenden steinvilldischen nachrichten bey erheischung deren umständen seine vorstellung zu machen hätte.

30 Drey und Zwanzigstens befinden sich an der Ottomanischen Porten bekanntermassen auch bottschaffter und repraesentanten von verschidenen anderen christlichen mächten, mit welchen allerseits eine gute correspondenz zu pflegen, damit die Türcken unser ansehen in der Christenheit, auch daß mit denen alldasigen hohen haübtern obwaltende gute vernehmen auch daraus erkennen mögen, zumahlen aber unß eben derentwegen besonders daran gelegen, daß sothane correspondenz nach erheischung unseres allerhöchsten decors beschehe, hingegen daß darbey zu beobachten kommende ceremoniale sich auf mehrere casus reduciret, als hat er, unser grosbottschaffter, darinen pro principio zu halten, [30r] daß weilen wir Engell-× und Holland× nur aus besonderen absichten auf dero und der Ottomanischen Porten eigenes ansinnen pro mediatoribus bey der possarovizischen fridenshandlung angenohmen und solche function durch den fridensschluß sich geendet, der grosbrittanische bottschaffter, Stanyan×, auch nicht einmahl darbey gewesen, solche nicht mehr pro mediatoribus anzusehen oder ihren alldasigen ministris eine praerogatio derenthalben einzugestehen, sondern von ihme, graf Virmont×, bey anlangung in Constantinopl× den üblichen gebrauch nach seine ankunfft jedem deren auswendigen ministern durch einen besonderen officier zu benachrichtigen, diejenige aber, welche an den grosbrittanischen×, holländischen× und etwan dazumahl schon anweesenden venetianischen bottschaffter× abgeschicket werden, sich unterweegs dergestalten ohnvermerckt zu verweilen hätten, daß der zu dem französischen bottschaffter× absendende officier fast eine stund ehender zu solchem komme, mithin diser natürlicher weise daß erste gegen oder empfangs [30v] compliment machen; auch die visite vor denen anderen frembden ministern ablegen könne, in erwegung zu zeiten des graf von Ötting× seelig um willen solchen der großbrittanische× vor dem französischen× besuchet, der leztere so dann keine visite mehr gegeben hat, wohingegen neben geschweigung des von unseren erzhaus der cron Franckreich× vor Engelland× jederzeit zugelegten ersten rangs unserem allerhöchstem interesse daran gelegen, daß die zwischen unß und der erstbesagten cron nunmehro obwaltende nähere einverständnus an der Ottomanischen Porten bekannt gemacht und durch daß gute vernehmen beederseitiger ministern selbsten abgenohmen werde.

31 Im fall sich aber gleichwohln ergebete, daß von ihme, unserem bottschaffter×, der großbrittanische× vor dem französischen× zur besuchung die stund begehrete, so wäre solcher ohnbedencklich zu admittiren und bey abstattung der gegen visite die bey denen empfange [31r] nen besuchungen gehaltene ordnung zu beobachten, da sich ohnedem verstehet, daß der lezt angekomene minister eiusdem gradus et caracteris von denen schon anweesenden die erste visite zu erwarten habe, und obwohlen nicht wissend, daß der zeit von Moscau×, Pohlen× oder einer anderen souverainen macht ein internuntius oder envoyé extraordinaire an der Ottomanischen Porten vorhanden oder dahin so geschwind zu kommen habe, so hätte doch er, graf Virmont×, allenfalls dahin zu sehen, daß selber von einem nach seiner ankommenden ministro secundo classis die erste visite empfange und in seinem eigenen haus die hand behalte, so dan aber dergleichen envoyé extraordinaire jedoch nicht einem residenten oder noch geringere caracterisirten person die solemne gegen visite hinwiderum abstatte, gleich wie aber sich dises ersterwehnter massen alleine auf die repraesentanten deren souverainen mächten ver [31v] stehet. Also kunte er, unser grosbottschaffter, von denen ragusaeischen abgeordneten, die visite zwar anehmen, jedoch solche nicht restituiren. Nebst deme hat sich bey der öttingischen grosbottschafft ereignet, daß in dessen begleitung bey der abreyß von Constantinopl× zwischen der venetianischen und holländischen repraesentation ein praecedenz streitt entstanden und eine der anderen vorgehen wollen, auch die erste gar sich ex publica functione zu vermeydung alles praeiudiz retiriret hat, und obschon die Republic Venedig× vor der von Holland× dem rang nicht unbillig zu forderen, so hätte jedoch er, unser bottschaffter, sich darein nicht zu mischen, sondern, sofern sie sich nicht untereinander gütig einverstehten, vill mehrer zu dissimuliren, wann eine oder andere oder auch beede ex hoc capite bey der öffentlichen begleitung ausbleiben thäte.

32 Vier und Zwanzigstens pflegen die beede hospodarn× in der türckischen Wallachey× und Moldau× eini [32r] ge Boyaren oder agenten stätts an der Ottomanischen Porten zu halten, welche sich bis anhero jederzeit in nahmen ihrer principalen bey unsern ministern eingefunden und die weilen die gute neigung sothaner beeden hospodarn× respectu deren angränzenden landschafften auch in anderweeg allenmahl fürträglich seyn kan, so hätte er, graf von Virmont×, besagte ihre boyaren oder agenten auf beschehendes anmelden freundlich zu tractiren, ihre principalen und die ganze nation bey vermuthender nachbarlicher aufführung unserer höchsten gnad zu versichern, sich jedoch in ihre daselbstige angelegenheiten nicht zu mengen oder solche durch eine zeigende adhaerenz bey denen Türcken suspect machen, sondern die ihme gebende nachrichten mit anscheinen lassender genehmhaltung ihres eyffers und devotion, ohne jedoch alles zu glauben, anzuhören. Neben deme thuet sich

33 Fünff und Zwanzigstens ereignen, daß verschidene in unseren disseits der Aluta gelegenen wallachi [32v] schen districten sesshaffte Boiaren und andere unterthanen, wie auch etwelche clöster in denen jenseitigen türckischen gezürcken et versa vice verschidene türckische oder transalutanische disseits einige güter und haabschafften eigenthumlich zu fordern haben, worinen wir zu bezeugung aller benevolenz und guten nachbarschafft durch unseren feldmarschallen, comte de Steinville×, den jüngst abgestorbenen wallachischen hospoder Joanni Mauro Cordato× erklären lassen, wie wir gegen deme, daß ein gleiches türkischer seits beschehe, auf die vor disem krieg ohne einzigen anstand beobachte arth denen jenseitigen unterthanen, die in unserem landen habende güter und effecten ferners ungekräncket geniessen lassen wolten, die weilen aber von solchem keine antwortt darauf erfolget und was der successor Nicolaus Mauro Cordato× in sachen zu thuen gedencked oder instruiret seyn anoch unwissend. So hat er, graf Virmont×, sich des weiteren mit besagt unserem feldmarschallen, comte de Steinville×, [33r] zu vernehmen und bey der Porten dises geschäffte nach unserem erstbedeutem absehen, in so weit es immer ohne großen impegno seyn kan, um so mehrers einzuleiten, weilen unsere wallachische unterthanen vill mehrers in dem türkischen gebiett, alß die alldasige in dem unserigen zu suchen haben und zumahlen in disem casu specifico nichts widriges in den fridens schluß enthalten, indeme die disseits der Aluta gelegene 5 districten mit allen insassen und zugehörde unß durch den ersten articul pleno iure überlassen und circa finem allein bey gerucket werden, daß die ex Vallachia ottomanica× in kriegs zeiten herüber geflohene Boiaren und unterthanen zurück kehren und ihre güter hinwiderumen mit rucken zu besizen, nicht aber, daß die disseits sesshaffte wegen ihrer accidentaliter et simultanée darüber habenden gütern und effecten sich allda niderlassen solten, so stehen wir nicht an, es werde die Ottomanische Porten gegen unserer freundlich in der alten observanz gegründtes anerbietten kein absonderliches bedencken machen, solte jedoch selbe gegen vermuthen sothanen [33v] § art. 1 ungleich auslegen und alle, welche trans Alutam ein vermögen haben, mithin auch die unseren Cis Alutanis districtibus domicilirende insassen zur besizung dahin positive anhalten wollen, so kunten wir auch, wie es schon iure reciprocationis inhibiret ist, denen türckischen unterthanen ihre güter in unserer Wallachey× und Sibenbürgen× nicht geniessen lassen, sondern müsten solche gegen willen einziehen und unseren durch dergleichen vorenthalt damnificirten unterthanen in so weit solche erforderlich oder zuelänglich secundum proportionem damni passi zutheilen lassen.

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Ad art. 26. Ob annoch einige von denen ungarischen rebellen im leben, ist mir unbekandten, wofern einige vorhanden wird nöthig seyn, daß ich deren nahmen specificiter überkomme, gleichwie auch annoch andere Ungarn die von zeit zu zeit zu denen Türckhen übergangen alda den vernehmen nach sich aufhalten sollen.

Sechs und Zwanzigstens ist der Ragoczy× sambt denen andern haübtern der vorgewesten hungarischen rebellion zu Constantinopl× anweesend und scheinet, daß selber bey gegenwärttigen läuffen, um bey erster gelegenheit zu seinen meynaidigen vorhaben zu profitiren, sich noch der orthen aufzuhalten suchen dörffte, weswegen er, graf Virmont×, ihne nach möglichkeit an der Porten zu discreditiren, seine gegen unß stetts fortsezende untreu und wie sie, Porten, von ihme sich nichts besseren zu getrösten und [34r] dermahlen wenig vortheil zugewartten, bey sich aüsserender thunlichkeit vorzustellen und zu sehen, selber nicht etwann nach dem exempel des Tekeli× in Asien verschaffet und andurch von dem türckischen hof mehrers entfernet werden könne, zumahlen aber dises allein auf eine negotiation ankommet, indeme die Türcken durch den fridensschluß darzu nicht gebunden, als wirdet der ausgang zu gegenwärttigen hingegen auf die abschaffung deren in Wallachey× und Moldau× anweesenden ragoczischen adhaerenten mit so mehrern nachdruck positive zu dringen seyn, weilen solches gesuech in dem possarovizischen friden ausdrucklich gegrindet ist und er, Ragoczy×, stetts gefährlichen correspondenz in Hungarn× und Sibenbürgen× unterhalten thuet.

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Ad art. 27. Wie dieseß auf die herüber getrettene Albanier und den lezten tractat einzurichten, ist mir auß ermanglung der wißenschafft, wie die umstände beschaffen, unbekandt.

Siben und Zwanzigstens dörffte sich auch ergeben, daß von denen türckischen unterthanen an die disseitige und absonderlich diejenige, welche den lezt abgeflossenen krieg unter unsere bottmässigkeit gekommen, wie es schon an denen granizen beschehen, einige forderungen stellen und sich darmit an ihne, unseren grosbottschaffter pro decernen [34v] da satisfactione wenden thätten, als wäre solchem fall zwischen denen vorkommenden schulden ein unterschied zu machen, ob nemlichen solche von einer contribution oder einem ausstand deren unterthanen an ihre vorige grundherrn oder von einem privat geschäffte herrühren thuen und gleichwie in dem ersten durch den achten articul pacis passarovicensis die abstattung deren ausständigen contributionen aufgehoben, also können auch die vorige inhaaber derer unter unsere bottmässigkeit wehrenden krieg gebrachten dörffern keine restanzen mit fueg forderen, weilen keiner solche iure proprietario besessen, sondern nur quasi timariotae loco stipendii ad certum tempus genossen, mithin per occupationem iure belli ihr ganzes recht sogleich erloschen und an unß übertragen worden, wohingegen es der billigkeit und dem iuri gentium einstimig, daß nach nunmehro hergestellten friden die particulares ihre gegeneinander vor dem krieg in handl und wandl gemachte schulden abtragen und auf anmelden die hand um so vill willfähriger gebotten werd [35r] e, damit daß vertrauen unter beederseits unterthanen bey nunmehro einleitenden commercio desto füglicher vermehret werde und zu mahlen es in disem lezterem membro auf den modum tractandi ankommet, also werden wir an unsere granitz generalen gnädigst verordnen lassen, daß selbe auf anmelden deren Türcken die stellende forderungen durch die beyhabende auditoriat ämbter summarie untersuchen und nach befund der liquiditet denen praetendenten zu dem ihrigen schleunig verhelffen oder in widrigen die beklagte absolviren und die ungegründte kläger abweisen er, unser grosbottschaffter, aber derley an ihne bringende klagen nach veranlassung des art. 9 instrumenti pacis an die gräniz verweisen und mit seinem schreiben begleiten, die daselbstige generalen auch ihme darüber die behörige auskunfft geben sollen und weilen mit disem auch in anderen geschäfften und insonderheit dem feldmarschallen, comte de Steinville×, und dem obristfeldwachtmeister, grafen von Oduyer×, zu correspondiren seye dörffte, so legen wir ihme einen besonderen zifferschlüssel [35v] hiebey an, dessen er sich gegen solche tali casu bedienen kan.

36 Acht und Zwanzigstens hat bey unß vermög anligenden convoluti die Republic Venedig× die ansuchung gethan, daß wir wegen zuruckstellung ihrer bey Dulcigno× nach dem armistitio hinweck genohmenen leuthen und effecten unsere officia interponiren möchten, und gleichwie dises lauth copeylicher anlaage bereits schrifftlichen beschehen, also hätte er, graf von Virmont×, darinen pro re nata anoch fortzufahren, und was etwann durch freundliche vorstellung zu erhalten, weiters zu sehen, auch mit dem venetianischen bailo×, als einem minister unser ex foedere sacro wissentlichen aliirten in denen daß gemachte fridens werck und deshalben gebührende execution betreffenden fällen eine engere aus besagtem foedere sacro unß obligende verbind- und verständnus zu erkennen geben, folgbar solchem dise habende ordre anzuzeigen, auch bey ereignender begebenheit mit recommendation und anderen guten officiis zu assistiren, allermassen ein solches jedesmahl so wohl respectu der Republic [36r] Venedig× einen guten effect und mehrere consideration derenselben bey denen Türcken zu wegen bringen, alß zugleich unserer höchsten reputation zum besten angedeyen kan, im fall jedoch der venetianische bailus× oder andere an der Ottomanischen Porten anweesende bottschaffter einige von grösserer wichtigkeit und insonderheit daß türckische fridens weesen nicht betreffende dinge ihnen, unsern großbottschafftern, proponireten, hätte er zwar alles anzuhören, jedoch sich aus anziehenden defectu mandati in nichts einzulassen, sondern lediglich ad referendum zu nehmen und uns gehorsambst zu berichten.

37 Neun und Zwanzigstens wollen wir auch denselben die iurisdiction über seine mithabende suite jedoch dergestalten hiermit gnädigst ertheilen, daß er sich solcher, ausser es thäte die ratio publica erheischen und ein periculum in mora unterlauffen, in infligenda poena vitae vel alia graviori nicht gebrauchen, sondern allein die etwann betrettene excedenten arrestiren und zu seiner zeit auf solche weis zurück heraus führen und zur rechtlichen erkanntnus übergeben lassen solle. Im fall [36v] sich aber ereignete, daß die Türcken einen seiner leuthen einfangen und anhalten liessen, hätte er die abfolglassung unter versicherender billigen satisfactions ertheilung anzusuchen, sich ad praerogativam legatorum und daß mit der türckischen bottschafft allhier beobachtende reciprocum zu beziehen, bey verweigerung gegen all widriges zu protestiren und den verlauff anhero nacher hof zu berichten.

38 Dreyssigstens ist er, graf Virmont×, mit denen benöthigten canzley personen, dollmetschen, sprachknaben und courriers, ingleichen einen ingenieur, dan deren praesenten auch zu deren obsicht und austheilung halber mit einem cassier versehen, um sich deren zu unserer dienst in vorfallenden begebenheiten ihrer function nachzugebrauchen, wenn wir aber bey seinem abzug von Constantinopl× um unseren angelegentheiten bey der Ottomanischen Porten sodann weiters zu besorgen für unseren minister oder residenten zu bestellen für gut finden werden, darüber wollen wir ihme zu seiner zeit unsere gnädigste meynung ferers wissen lassen, da sich benebens ohne dem verstehet, daß die dollmetsch [37r] und sprachknaben allda zu verbleiben und der Forner× allein bis etwan nacher Belgrad× mit ihme, grafen von Virmont×, herauszugehen, sodann aber hinwiderumen nacher bedeutens Constantinopl× zuruckzukehren habe.

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Ad art. 31. Nachdeme hiervon mir nichts bekandt, so werde unentpährlich nöthig haben, daß einer instruction eine specification beygeleget werde, über die personen, welche sich vor den krieg zu ihr ksl. Mt.× allerhöchsten dienst haben gebrauchen laßen, auch wie viel sie etwa jährlich in geld bekommen haben und ob sie währenden krieg nicht außgesezet haben einige gute dienst zu leisten.

Ain und Dreyssigstens ist ihme, unseren grosbottschaffter, ohnedeme bekannt, was der zeit für personen zu führung der geheimen correspondenz allda bestellet seynd, welche noch ferers zu gebrauchen und nach proportion ihrer leistenden diensten zu remuneriren, dem Nicolao Theyls× auch die ihme untern 1. Januarii 1719 beygelegte jährliche pension per 1200 fl. von denen zu geheimen ausgaaben beyhabenden geldern abzuführen und benebens zu sehen, wie auch durch andere weeg die bey der Porten vorkommende wichtigkeiten, insonderheit daßjenige, was etwann von dem Duc d´Anjou× Gemeint ist Philipp V. von Spanien. Obwohl seine Königswürde mit dem Ende des Spanischen Erbfolgekrieges auch von den Habsburgern anerkannt wurde, wurde er intern noch länger mit seinem früheren Titel als Herzog von Anjou bezeichnet. dem Ragoczy× oder auch uns abgeneigten christlichen mächten, ingleichen dem czaar× daselbst verhandlet wirdet zu entdecken, auch eine stette correspondenz anhero durch verschidene weeg einzuleiten suchen und an unß durch unseren [37v] hof kriegs rath seine relationes abzustatten hat, wo anbey die wichtigere nachrichten entweders durch einen eigenen courrier oder wenigstens bis Belgrad× abferttigenden janitsaren zu überschicken seynd, welche leztere dahin zu instruiren, daß solche die brieff allda unserem obrist feldwachtmeister, graf von Oduyer×, zu weiterer beförderung aushändigen und darüber die antwortt abwartten und zuruckbringen thuen, er, unser grosbottschaffter, auch dem erstgedachten, grafen von Oduyer×, jedesmahlen anzeige, ob die brieffe der ordinari beyzulegen oder einer mehreren wichtigkeit halber durch staffeten oder expresse anhero zu befördern, wohingegen die abschickende courriers seit jedes mahlen selbsten anhero zu verfügen haben, damit aber derselbe seine berichte desto sicherer und ohnbedencklicher abstatten möge, so haben wir ihme den nebenkommenden zifferschlüssel zuzustellen gnädigst verordnet, dessen er sich an uns oder obgedacht unsern hofkrigesrath in denen wichtigeren vorfallenheiten zu gebrauchen hat.

[38r]

40 Zwey und Dreyssigst und schliesslichen thuen wir alles daß weitere, was in zeit und gelegenheit diser bottschafft zu unseren dienst, dan unserer erbkönigreich und landen, auch gränzen und unterthanen besten sicherheit, aufnahm und nuzen gereichet und in diser instruction nicht begriffen, sich jedoch ereignen mag, sein unsers grosbottschaffters beywohnenden rühmlichen conduite, vernunfft in politicis erworbenen stattlichen erfahrnus und besonders in verschidenen wichtigen begebenheiten gezeigten getreuen eyffer gänzlichen vertrauen und gnädigst nicht zweifflen, er werde all solches bestens und getreulich beobachten, obigen punctis gebührend nachkommen und seiner pflichtmässigen sorgfalt und aufmercksamkeit gemäss alles gezimend beobachten, was unser allerhöchster dienst interesse und decor bey diser abschickung erheischen thuet und wir verbleiben ihme anbey mit ksl. hulden und gnaden besonders wohl beygethan. Geben auf unsere schloß Laxenburg× den 6 monaths tag May, 1719 unserer reiche p. p.

[38v] 1719 6. Mai