Ferdinand der dritte etc.
Neben instruction für unsern kriegsrath, waldtmeistern in
Under Österreich, abgeordneten
internuntium an die
ottomanische Porten und lieben getreuen
Johann Rudolphen Schmit von Schwarzenhorn.
Waß er bey seiner abschickhung nach
Constantinopel absonderliche in acht zunehmen und zu negotiiren
haben wird.
Wan etwa die Türkhen von der vorhin begerthen praetension der 200.000 rh. fl. uber alle seine, deß
Schmidt, gebrauchte opposition nit
abfallen, sondern ein weeg alß den andern auf selbiger forderung beharren
wolten, so solle er sehen, wie er dieselbe in ein willkhürliches praesent, so
nit in geldt bestunde, verändern möge, damit sie darauß hernacher umb soviel
weniger einigen tribut erzwingen können.
Endlichen aber, da sie durchauß auf dem geldt beharren wolte, wirdt er alßdan
gradatim gehen khönnen und erstlichen 100.000 gulden, darnach, wan dises auch nit verfangen wolte, 150.000 fl. offeriren alß ein freywilliges geschenkh,
welches in dray monathen von dato, daß wir von solcher seiner tractation
wissenschafft werden erlangt haben, hinein folgen solle. Entzwischen wirdt er
das türkhische diploma darüber aufsezen lassen, das dasselbig gleich bey
erlegung des accordirten geldts oder geschenks zug umb zug darfür herauß gegeben
werde, welches aber alles mit solcher solidität und gueten vorsichtigkeit wirdt
geschehen müssen, damit wo möglich der Türkhen gebrauchter terminus des tributs
durch einen andern titulum evertirt werde, so allein auf seiner fleißigen
negociation beruhen wirdt, und solle er auch sonderlich dabey in acht nehmen,
das er darunter Caschau und die zuruckh
gewohnene fünf ober hungarische spanschafften
begreiffe und die Türkhen nit etwan darnach ursach oder anlaß nehmen khönnen,
umb derselben willen mit andern neuen praetensionibus eines absonderlichen
tributs oder geschenks herfür zukhommen und würdet er sonderliche vor
außferttigung des diplomatis genaue aufsicht halten, das alle arglüstigkeit,
aequivocation oder obscuriteten, sonderlich
darauß hernacher die Türkhen einige nullitates ex capite minorennitatis des
ietzigen sultans erzwingen khönten,
verhüetet werden und dahero selbiges diploma vorhero, ehe er es annimbt, wohl
uberlesen und durchsehen, auch unnß darvon vorhero beglaubte copiam zu unserer
weithern darauf erfolgenden resolution herauß schikhen, undt dises bey sich
allein in höchster gehaimb halten, massen wir unnß dan auf seine dexterität und
fürsichtigkeit gnädigist verlassen und demselben benebenß mit ksl. gnaden
wohlgewogen. Wien den 17. Decembris 1648.